Rn 15

Der Entlastungsbeweis nach § 832 I 2 Var 1 erfordert, dass im konkreten Fall alle erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Übertragung auf Dritte durch Vertrag ist grds zulässig (s nur Staud/Bernau § 832 Rz 155 ff mwN; MüKo/Wagner § 832 Rz 18; NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 19). Bei faktischer Übernahme ist str, ob eine Haftung nach § 823 (so zB NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 19) oder entsprechend § 832 II (so zB MüKo/Wagner § 832 Rz 22) in Betracht kommt. Beim ursprünglich Aufsichtspflichtigen verbleibt nach einer Übertragung jedoch als ›Rest‹ der ursprünglichen Verkehrspflicht eine Organisationspflicht, die ihn zur ordnungsgemäßen Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten verpflichtet (BGH NJW 68, 1672, 1673 [BGH 11.06.1968 - VI ZR 144/67]; NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 19; krit BeckOK/Spindler § 832 Rz 18).

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