Rn 23

Wer durch Vertrag die Pflichten des Geschäftsherrn übernimmt, haftet gem § 831 II wie dieser. Die Pflichten des Geschäftsherrn können also nicht durch vertragliche Weitergabe verändert oder gar zum Erlöschen gebracht werden. Die Regelung passt jedoch nur für die Übertragung auf Personen, die nicht Verrichtungsgehilfen und nicht Organe des Geschäftsherrn sind (insb BGHZ 125, 366, 375; str für faktische Organe: BGH NJW 74, 1371, 1372 einerseits; BGH VersR 60, 371, 372; Frank BB 75, 588 f; Altmeppen ZIP 95, 881, 888 f andererseits), § 831 betrifft also iE nur die Übernahme durch Außenstehende (zur geringen praktischen Bedeutung der Vorschrift und zu Einschränkungsversuchen in der Lit insb Medicus FS Deutsch [99] 291 ff). Der Vertragsschluss kann ausdrücklich oder konkludent (Larenz/Canaris § 79 III 7; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 44), auch mit Dritten erfolgen (RGZ 82, 206, 217 f). Teilweise wird Wirksamkeit des Übernahmevertrags nicht für erforderlich gehalten (zB Staud/Bernau § 831 Rz 181; Soergel/Krause § 831 Rz 62; MüKo/Wagner § 831 Rz 59; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 44). Dafür spricht, dass bei § 823 für die Übernahme von Verkehrspflichten kein Vertrag nötig ist (§ 823 Rn 126). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 831 II (und der parallelen §§ 832 II, 834) sprechen jedoch dagegen (s insb Prot II, 2771 f – zu § 832), daher ist weiterhin ein wirksamer Vertrag zu verlangen (s insb Larenz/Canaris § 79 III 7; weitere Nachw bei Staud/Bernau § 831 Rz 180). Nicht hinreichend ist auch die Übernahme der Geschäftsherrenpflichten iRe Geschäftsführung ohne Auftrag (NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 44; BeckOGK/Spindler § 831 Rz 64).

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