Rn 14

Der Verrichtungsgehilfe muss den objektiven (und ggf subjektiven, BGH NJW 56, 1715; DStR 10, 1040 [BGH 23.03.2010 - VI ZR 57/09] Rz 38) Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und rechtswidrig gehandelt haben. Ein Verschulden des Gehilfen setzt § 831 grds nicht voraus, bei § 826 müssen allerdings die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch in der Person des Verrichtungsgehilfen erfüllt sein (BGH WM 13, 2322 Rz 11 f), was etwa im Rahmen der Abgasproblematik relevant werden kann (s.o. Rn 13). Der Gedanke einer Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für vermutetes Verschulden bzw Verkehrspflichtverletzung (s.o. Rn 2) greift nicht, wenn das Handeln des Gehilfen den Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt entsprach und dem Geschäftsherrn bei Handeln an Stelle des Verrichtungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Rspr und hL lehnen in derartigen Fällen eine Haftung nach § 831 iE ab (zB BGHZ 12, 94, 96; NJW 96, 3205, 3207 mwN; BeckRS 19, 18159 Rz 20; 18917 Rz 6; Stoll JZ 58, 137, 138; v Caemmerer FS 100 Jahre DJT II 49, 122). Die Begründung ist str: Entfallen der Rechtswidrigkeit, insb wegen verkehrsrichtigen Verhaltens des Geschäftsherrn (BGHZ 24, 21, 29; NJW-RR 87, 1048 f), Fehlen eines sinnvollen Verantwortungszusammenhangs zwischen Bestellung des Verrichtungsgehilfen und Schaden (zB NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 31; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 13) oder – den Ausnahmecharakter wahrend und daher zu befürworten – teleologische Reduktion des § 831 (MüKo/Wagner § 831 Rz 38). Problematisch ist insoweit auch die Beweislast: Nach dem Wortlaut des § 831 müsste der Geschäftsherr darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl des Gehilfen entstanden wäre. Hätte er selbst gehandelt, müsste hingegen der Geschädigte sein Verschulden beweisen. Um den Geschädigten bei Einschaltung eines Verrichtungsgehilfen nicht zu privilegieren, wird teilw verlangt, in § 831 für den Regelfall das Erfordernis eines Verschuldens des Verrichtungsgehilfen hineinzulesen, für das der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist (zB Larenz/Canaris § 79 III 2c; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 32; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 13; anders aber die Rspr, insb BGH NJW 96, 3205, 3207).

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