Rn 1

§ 831 I 1 regelt als eigenständige Anspruchsgrundlage die Haftung für eigenes Verschulden bei widerrechtlicher Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen mit Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn gem § 831 I 2. Grund der Regelung ist der Sphärengedanke: Es liegt im Einflussbereich desjenigen, der sich der Hilfe anderer bedient, Schäden, die durch seine Gehilfen verursacht werden können, zu vermeiden. Durch die Exkulpationsmöglichkeit in § 831 I 2 wird die Arbeitsteilung – im Gegensatz zu den meisten ausländischen Rechtsordnungen (v Bar Gemeineuropäisches Deliktsrecht Bd I 1996 Rz 185 ff; Firat Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB 21, 23 ff) – haftungsrechtlich privilegiert. Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers ist jedoch durch die Rspr in Richtung einer weiterreichenden Einstandspflicht des Geschäftsherrn korrigiert worden (s.u. Rn 6). Die Ergebnisse dieses Zusammenspiels von § 831 mit anderen Haftungsregeln dürften heute weitgehend denjenigen ausländischer Rechtsordnungen entsprechen.

 

Rn 2

Die dogmatische Einordnung der Haftung ist str. Struktur und Formulierung des § 831 sprechen für eine Haftung für vermutetes Verschulden (so zB BGHZ 32, 53, 59; BeckOGK/Spindler § 831 Rz 2; Grüneberg/Sprau § 831 Rz 1). Die Regelung lässt sich aber überzeugender als Ausprägung der Haftung für Verkehrspflichtverletzung interpretieren, weil der Geschäftsherr durch die Arbeitsteilung ein besonderes Gefahrenpotential schafft, für dessen Beherrschung er verantwortlich ist (so zB Staud/Bernau § 831 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 2; Pordzik Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit 22, 91 ff). Im ersten Fall werden Verschulden des Geschäftsherrn sowie Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden vermutet (BGHZ 32, 53, 59), im zweiten Fall betrifft die Beweislastumkehr bereits die Pflichtverletzung (Soergel/Krause § 831 Rz 17; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 1; Larenz/Canaris § 79 III 1a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge