Rn 46
Führt eine konzerninterne Umstrukturierung zum Auseinanderfallen von wirtschaftlichen Aktivitäten und Versorgungsverbindlichkeiten mit der Folge, dass die Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG unterbleibt, kann hierin im Einzelfall eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Arbeitnehmer liegen (BAG NZA 16, 235 Rz 64 ff, insb 73; ZIP 21, 918 Rz 86; BeckRS 21, 7992 Rz 87; abl BAG BeckRS 16, 71103 Rz 66 ff).
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