Rn 15

Der Missbrauch von Vertretungsmacht kann von § 826 erfasst werden (zB NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 21; Grüneberg/Sprau § 826 Rz 21; zum Missbrauch einer Generalvollmacht BGH NZG 11, 1225 [BGH 13.09.2011 - VI ZR 229/09] Rz 9; zum kollusiven Zusammenwirken im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Vereinbarungen München BeckRS 16, 8056); teilw wird dies jedoch für den Missbrauch organschaftlicher Vertretungsmacht eingeschränkt (zB BeckOGK/Spindler § 826 Rz 45 mwN).

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