Rn 10

Das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), dessen Vorliegen vom Geschädigten zu beweisen ist, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch auf Unwahrheit und Schädigungseignung der Äußerung. Die vom Äußernden zu verlangende Sorgfalt (insb der Umfang ggf erforderlicher Nachforschungen in Bezug auf die Wahrheit der Tatsache) hängt vom Einzelfall ab. Sie ist zB intensiver für Warentests (BGH NJW 86, 981 mwN) als für Äußerungen in Zeitungen (BGHZ 59, 76, 80 ff). Zu Sorgfaltspflichten der Massenmedien s.u. Rn 15.

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