Rn 169

Auch aus der tatsächlichen Gewalt über Tiere können sich Verkehrspflichten ergeben (BGH VersR 14, 1263; Hamm MDR 15, 511 f), die insb dann praktisch bedeutsam sind, wenn die Voraussetzungen der §§ 833 f nicht vorliegen, der Aufsichtführende also weder Tierhalter noch Tieraufseher iS dieser Vorschriften ist. Zu den teilw weiterreichenden Verkehrspflichten des Tierhalters selbst § 833 Rn 17.

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