Rn 18

Keine Rechtfertigungsgründe sind insb: das Züchtigungsrecht (jedenfalls heute), vgl § 1631 II (das muss im Erst-recht-Schluss aus dem Züchtigungsrecht der Eltern auch für Dritte gelten) sowie das Handeln auf eigene Gefahr (BGHZ 34, 355, 360 ff). Ganz überwiegend abgelehnt wird heute zu Recht auch verkehrsrichtiges Verhalten als Rechtfertigungsgrund (Soergel/Spickhoff § 823 Rz 139, 6 mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 107 mwN; anders noch BGHZ 24, 21, 25 ff). Seine Anerkennung als Rechtfertigungsgrund würde zwar eine Art ›Mittelweg‹ zwischen den Lehren von Handlungs- und Erfolgsunrecht (s.o. Rn 10 ff) darstellen, überzeugt jedoch nicht: Es geht hier idR um erlaubtes Verhalten, das nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen verboten ist. Damit verträgt es sich nicht, dem Handelnden die Darlegungs- und Beweislast für die Verkehrsrichtigkeit oder Sozialadäquanz seines Verhaltens aufzuerlegen.

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