Rn 60

Das Anwartschaftsrecht kann nach § 823 I gegen Beeinträchtigungen durch Dritte, evtl aber auch durch den Eigentümer, geschützt sein. Für bewegliche Sachen ist beides anerkannt (zB RGZ 170, 1, 6 f; BGHZ 55, 20, 25 f mwN): Der Vorbehaltskäufer ist auch ohne Besitz geschützt (BGHZ 55, 20, 25), der Treugeber jedenfalls bei Besitz (BGH WM 59, 1002, 1004). Bei Immobilien ist die Anwendung des § 823 I str: Sofern man ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers nach Stellung des Umschreibungsantrags anerkennt, muss dieses auch nach § 823 I geschützt sein (s insb BGHZ 114, 161, 165 f, wo iE aber ein vorrangiger Anspruch aus § 823 II iVm § 909 angenommen wurde; Soergel/Spickhoff § 823 Rz 96; MüKo/Wagner § 823 Rz 314, beide mwN; aA zB Erman/Wilhelmi § 823 Rz 42). Stärker umstr ist ein Schutz des Vormerkungsberechtigten: dafür mit guten Gründen die wohl hM (Larenz/Canaris § 76 II 4h mwN; Canaris FS Flume I 371, 384 ff; Staud/J Hager § 823 Rz B 157 ff), aber wegen § 883 I, III nur ggü einem späteren Erwerber des Grundstücks (ggü Dritten kommt nur eine Analogie zu § 869 in Betracht, Staud/J Hager § 823 Rz B 158 mwN) und nur gegen faktische Beeinträchtigungen (bei rechtlichen greift § 888). Eine Mindermeinung will keinen Schutz nach § 823 I gewähren und den Vormerkungsberechtigten ggü dem Erwerber auf Ansprüche aus § 888 beschränken (Staud/Gursky § 888 Rz 105 mwN).

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