Rn 11

Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 819 trägt der Bereicherungsgläubiger (BGHZ 58, 1725; AnwK/Linke § 819 Rz 11, 15 mwN). Will sich der Bereicherungsschuldner hingegen mit dem Einwand exkulpieren, er habe nach den Umständen (irrtümlich) davon ausgehen dürfen, dass der Leistende von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung gewusst habe (hierzu Rn 4), so muss er die hierfür maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen (RGZ 137, 171, 179; MüKo/Schwab § 819 Rz 20; AnwK/Linke § 819 Rz 11).

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