Rn 25

Zu den vermögensmindernden Erwerbskosten sind zu rechnen: Die Kosten der Vertragsbeurkundung und -durchführung (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, 73 I 2c mwN) sowie Rücksendekosten iRd Rückabwicklung des Vertrages; Frachtkosten; Vermittlungsprovisionen und (gezahlte) Mehrwertsteuer (BGH NJW-RR 08, 1369 Rz 11; WM 93, 251, 257), steuerliche Mehrbelastungen (BGH ZIP, 16, 2326 Rz 13; BGH ZIP 10, 1253 Rz 10, 14; BGH WM 92, 745, 748), bei der Eingriffskondiktion ggf auch Zwangsvollstreckungskosten (BGHZ 82, 299; 100, 95, 100). Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten eines Prozesses, in dem der Bereicherungsschuldner unterliegt (BGH WM 65, 1022; AnwK/Linke § 818 Rz 55). Im Bereich der Nichtleistungskondiktionen gem §§ 951, 816 I 1 stellt sich die Frage, ob der Bereicherungsschuldner auch drittbegünstigende Aufwendungen dem Bereicherungsanspruch des Berechtigten entgegenhalten kann. Das wird für Kaufpreiszahlungen des Nichtberechtigten an einen Dritten iRd § 816 I 1 zu Recht verneint: Weil der Nichtberechtigte die Erwerbskosten dem Vindikationsanspruch des Berechtigten nicht entgegenhalten könne, dürfe für den der Rechtsfortwirkung des § 985 verpflichteten Anspruch aus § 816 I 1 nichts anderes gelten (ganz hM BGHZ 47, 128 ff; 55, 176; BGH NJW 95, 3315, 3317; MüKo/Schwab § 818 Rz 136 mwN). Nach aA führen Gesichtspunkte einer an §§ 433 I 2, 437 orientierten Risikoverteilung zum gleichen Ergebnis (AnwK/Linke § 818 Rz 58). Die gleichen Grundsätze finden Anwendung, wenn der Nichtberechtigte für den Erwerb der gem § 816 II herauszugebenden Sache Zahlungen an den Dritten geleistet hat (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 43).

 

Rn 26

Auch für viele Streitfälle im Bereich der Leistungskondiktionen spielt der Gedanke der vertraglichen Risikoverteilung eine entscheidende Rolle. So soll der Bereicherte dem Kondiktionsanspruch des Bereicherungsgläubigers anweisungsgemäß an Dritte geleistete Zahlungen nicht entgegenhalten dürfen (AnwK/Linke § 818 Rz 57; BRHP/Wendehorst § 818 Rz 60); ebenfalls nicht der Käufer die in seinem Interesse im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes verursachten Kosten der Auflassung, Finanzierung und Besicherung (Ddorf NJW-RR 98, 1517 [OLG Düsseldorf 06.03.1998 - 7 U 155/97]; weitere Bsp für Sonderfälle bei AnwK/Linke § 818 Rz 57; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 45).

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