Rn 17

Für die Verjährung des Kondiktionsanspruches aus § 817 1 gelten die allg Grundsätze. Insoweit wird auf die Ausführungen zu (§ 812 Rn 108) verwiesen.

 

Rn 18

Auch für die Beweislast gelten die allg Regeln (§ 812 Rn 109). Das führt dazu, dass hinsichtlich des Kondiktionsanspruches aus § 817 1 der Bereicherungsgläubiger sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss, darüber hinaus, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit iSd § 817 2 Hs 2 bestand (Grüneberg/Sprau § 817 Rz 24). Demgegenüber trifft den Bereicherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, die den Kondiktionsausschluss nach § 817 2 rechtfertigen sollen. Er muss mit Blick auf § 817 2 Hs 2 ggf auch beweisen, dass der Bereicherungsgläubiger die Verbindlichkeit bereits erfüllt hat (Staud/Lorenz § 817 Rz 26).

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