Rn 1

§ 817 stellt in mehrfacher Hinsicht einen Fremdkörper im Regelungsgefüge des Bereicherungsrechts dar. 1 kodifiziert mit der condictio ob turpem vel iniustam causam einen Sondertatbestand der Leistungskondiktion (BGH NJW-RR 98, 1284, 1285; MüKo/Schwab § 817 Rz 1 mwN), deren äußerst geringer Anwendungsbereich im Spannungsfeld zwischen den Tatbeständen der condictio indebiti und der condictio ob rem systemwidrig darin besteht, dem Leistenden gerade wegen der Erreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks einen Kondiktionsanspruch gegen denjenigen zuzubilligen, der durch die zweckentsprechende Leistungsannahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (dazu iE Rn 3 f). 2 enthält demgegenüber einen Kondiktionsausschlussgrund für die Fälle, in denen der Leistende selbst sich einen Gesetzes- und Sittenverstoß entgegenhalten lassen muss. Die Anwendung der Vorschrift bereitet erhebliche Schwierigkeiten (dazu iE Rn 7 ff), die schon bei der Ermittlung des Normzwecks beginnen, den Rspr und hL in dem Gedanken der Rechtsschutzverweigerung für die Rückgängigmachung eines freiwilligen Gesetzes- oder Sittenverstoßes erblicken (BGH NJW 13, 401, 402 f; BGHZ 36, 395, 399; 40, 1, 6; NJW 94, 187; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 817 Rz 2 mwN). Nach aA sollen Belange der Generalprävention im Vordergrund stehen (Larenz/Canaris Schuldrecht BT II/2, § 68 III 3a; Staud/Lorenz § 817 Rz 5; BRHP/Wendehorst § 817 Rz 2).

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