Rn 74

Abseits der vorerörterten Anwendungsprobleme bestehen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwendungskondiktion keine Besonderheiten ggü der allg Eingriffskondiktion. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (Rn 5866). Auf der Rechtsfolgenseite der Verwendungskondiktion ist zu berücksichtigen, dass die Verwendungen nur selten in natura (§ 818 I) herausgegeben werden können. Deshalb kommt regelmäßig nur ein Wertersatzanspruch nach § 818 II in Betracht, der beim Bau auf fremdem Boden nach hM nicht etwa dem Wert der Verwendungen (Material und Arbeitsaufwand) entspricht, sondern vielmehr in der durch die Verwendungen eingetretenen Verkehrswertsteigerung des Grundstücks besteht (BGHZ 17, 236, 241; NJW 62, 2293; WM 66, 369, 370 f; Kobl NJW 90, 126; Staud/Lorenz § 818 Rz 26 mwN; aA MüKo/Schwab § 818 Rz 99; Staud/Gursky § 951 Rz 24).

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