Rn 81

Die bereicherungsrechtlich relevanten Zusammenhänge beim Aufeinandertreffen von Leistung und Eingriff lassen sich exemplarisch an einem simplen Fall verdeutlichen: A übereignet ihm von B unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vorbehaltlos an den gutgläubigen Käufer C. Dann erwirbt C zu Lasten des vormals Berechtigten B kraft Gesetzes gem §§ 929, 932 I 1 das Eigentum. Einer (Direkt-)Kondiktion des B gegen C steht § 816 I 1 im Wege, wonach B sich bereicherungsrechtlich an A halten muss, von dem er den Verkaufserlös herausverlangen kann (iE hierzu § 816 Rn 22). Dogmatischer Hintergrund hierfür ist: Der durch §§ 932 ff, 366 HGB privilegierte gutgläubige Erwerber soll nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen das herausgeben müssen, was der Alteigentümer nach den Grundprinzipien des Gutglaubensschutzes nicht vindizieren kann (ausf zum Normzweck des § 816 MüKo/Schwab § 816 Rz 1 ff, mwN). Der gutgläubige Erwerb schafft bereicherungsrechtlich also kraft gesetzlicher Wertung einen Behaltensgrund, soweit er entgeltlich ist (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 188). An alledem ändert sich nichts, wenn der Kaufvertrag unwirksam ist und A von C gem § 812 I 1 Alt 1 kondizieren kann (so zutr die in diesem Zusammenhang herrschende Doppelkondiktionslehre; iE hierzu: § 816 Rn 16). Probleme wirft dann allenfalls die Beantwortung der Frage auf, worin genau der Kondiktionsanspruch des A gegen C (Stichwort: Rückerwerb des Nichtberechtigten) und va der des B gegen A aus § 816 I 1 besteht (iE § 816 Rn 16; vgl zur vergleichbaren Situation beim Doppelmangel Rn 90; eingehend hierzu Erman/Buck-Heeb § 816 Rz 10 f). War C hingegen bösgläubig und die Verfügung A/C deshalb unwirksam (932 I 1), so kommt eine dann allenfalls den (mittelbaren) Besitz betr Eingriffskondiktion des B gegen C in Ermangelung eines tauglichen Eingriffsobjektes (vgl Rn 62) schon tatbestandlich nicht in Betracht. Die Frage nach der Subsidiarität der Eingriffskondiktion stellt sich in diesen Fällen also nicht.

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