Rn 4

Nach § 808 I tritt eine Leistungsbefreiung durch Leistung an den Urkundeninhaber ein, wenn die Leistung dem verbrieften Versprechen entspr erfolgt (Liberationswirkung, s BGHZ 28, 368, 373). Da diese Regelung dispositiv ist, sind Vereinbarungen wie zB Orderklauseln oder Zahlungssperren möglich, die diese Wirkung beschränken (Staud/Marburger Rz 8). Der Aussteller braucht weder eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Inhabers, über das verbriefte Recht zu verfügen, noch der Berechtigung, die für die Entgegennahme der Leistung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, durchzuführen (NJW-RR 09, 1327; Kobl VersR 02, 873, 874: Versicherungsvertragskündigung; s aber Karlsr NJW-RR 99, 230: Vorrang des § 1812 vor der Schuldnerschutzvorschrift des § 808). Eine befreiende Leistung an den Inhaber des Papiers ist auch dann möglich, wenn die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben wurde. Insofern wird die Einziehungsberechtigung durch das Papier fingiert, dh, eine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung entfällt (BGH NJW-RR 10, 904 [BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08] Rz 15, 18; München 7.4.17 – 25 U 4024/16, juris Rz 24 f; Hamm NJW-RR 18, 92, Rz 69. Der Aussteller kann vom Gläubiger eine Legitimation verlangen und die Leistung bis dahin verweigern (§ 808 I 2, speziell zum Sparbuch s Rn 8 ff). Eine materielle Berechtigung besteht nicht nur für den Inhaber, sondern kann auch von diesem abgeleitet oder als Vertreter bestehen, zB als Pfandgläubiger, Vormund, Betreuer, Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker (Grüneberg/Sprau Rz 4).

 

Rn 5

Eine Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn der Aussteller positive Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hat oder wenn sonst gegen Treu und Glauben die Zahlung bewirkt wird (BGHZ 28, 368, 371). Nach hM soll es aber ausreichen, wenn hinsichtlich des Wissens über die Nichtberechtigung grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Ddorf NJW 87, 654, 655; Grüneberg/Sprau Rz 4; MüKo/Habersack Rz 15; aA BGHZ 28, 368, 371; RGRK/Steffen Rz 45 mwN). Begründet wird das damit, dass die Liberationswirkung nicht weiter gehen kann als bei Inhaberpapieren (Erman/Wilhelmi Rz 2 mwN).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge