Rn 2

Das Nebenpapier muss abhandengekommen oder vernichtet worden sein (§ 799 Rn 1) und der Gläubiger (frühere Inhaber) hat den Verlust dem Aussteller anzuzeigen (kein Formerfordernis). Die Verlustanzeige ist als geschäftsähnliche Handlung empfangsbedürftig (Staud/Marburger Rz 4; BeckOGKBGB/Vogel Rz 4). Der Zugang der Anzeige beim Aussteller muss vor Ablauf der 4-jährigen Vorlegungsfrist des § 801 II 1 erfolgen. Die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 804 I 3 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt (§ 801 II), dh mit Ablauf der Vorlegungsfrist. Bei rechtzeitiger Verlustanzeige besteht bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist ein Schwebezustand. Nach § 804 I 1 ist die Fälligkeit des Anspruchs bis dahin aufgeschoben (MüKo/Habersack Rz 4). Rechtsfolge ist, dass der Gläubiger die Leistung nach Ablauf der Vorlegungsfrist vom Aussteller verlangen kann.

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