Rn 1

Da bei verloren gegangenen Nebenpapieren wie Zinsscheinen, Renten- oder Gewinnanteilscheinen eine Kraftloserklärung mittels Aufgebotsverfahren sowie eine Zahlungssperre nicht möglich sind (§ 799 I 2), ist diese Regelung zum Schutz des bisherigen Inhabers vor mit dem Verlust des Nebenpapiers verbundenen Nachteilen erforderlich. Die Rechte aus den Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen können ohne Vorlegung der Urkunde durch rechtzeitige Verlustanzeige gesichert werden. Daneben hat der bisherige Inhaber des Papiers die Möglichkeit, gegen den nicht berechtigten Besitzer nach § 985 vorzugehen (Staud/Marburger Rz 1; BeckOGKBGB/Vogel Rz 2).

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