Rn 3

Der Eigentumserwerb des Ausstellers an der Urkunde erfolgt kraft Gesetzes selbst dann, wenn der Inhaber nicht verfügungsbefugt war (§ 797 2). Das ergänzt konsequent die Rechtsvermutung des § 793 I 2, wonach auch der nichtberechtigte, aber förmlich legitimierte Inhaber als Gläubiger gilt. Mit dieser Regelung soll eine nachträgliche Vindikation der Urkunde (§ 985) durch den wahren Eigentümer verhindert werden. Mit dem Eigentumserwerb des Ausstellers nach § 797 2 verliert der wirklich Berechtigte das Eigentum am Papier. Voraussetzung ist, dass dem Aussteller die Urkunde zur Einlösung ausgehändigt wird. Eine Aushändigung lediglich zur Verwahrung, als Pfand usw soll ebenso wenig genügen wie eine sonstige Besitzerlangung zB durch Fund (vgl KG WM 58, 1261, 1262). Die hM lässt allerdings nicht schon mit Tilgung der Forderung das Eigentum wieder an den Aussteller fallen, sondern nur mit Aushändigung der Urkunde an den Aussteller. Eine analoge Anwendung von § 952 scheidet damit aus (RGRK/Steffen Rz 8; aA Staud/Marburger Rz 8). Außerdem muss der Aussteller schuldbefreiend geleistet haben. Der Aussteller erwirbt nach hM kein Eigentum nach § 797 2, wenn er unredlich war und daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung leisten konnte (§ 793 I 2).

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