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Ein Wertpapier ist nach hM eine Urkunde, die ein privates Recht so verbrieft, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (weiter Wertpapierbegriff, s Zöllner § 3 III 4b). Kein Wertpapier ist daher eine Urkunde, die als einfaches Legitimationspapier nur zu Beweiszwecken dient (zB Schuldschein) oder den Inhaber zum Empfang der schuldbefreienden Leistung legitimiert (zB Garderobenmarke). Hier kann der Gläubiger sein Recht auf andere Weise als durch Vorlage der Urkunde nachweisen. Wie das verbriefte Recht übertragen wird, spielt für die Eigenschaft als Wertpapier keine Rolle. Rektapapiere können lediglich durch Zession (§§ 398, 413) übertragen werden, Inhaber- und Orderpapiere auch durch Übereignung (§§ 929 ff) und Orderpapiere darüber hinaus durch Indossament (Art 11 WG). Je nach Art des verbrieften Rechts können Mitgliedschaftspapiere (zB Aktien), sachenrechtliche (zB Grundschuldbrief) und forderungsrechtliche Wertpapiere (zB Schuldverschreibung auf den Inhaber) unterschieden werden (Grüneberg/Sprau Einf v § 793 Rz 1). § 793 gilt nicht für elektronische Wertpapiere (Lehmann NJW 21, 2318 Rz 29; BeckOK BGB/Gehrlein, 1.8.22, § 793 Rz 1; s.a. BeckOGK-BGB/Vogel, 1.10.22, § 793 Rz 75 ff), denn in § 3 eWpG wird zwischen Inhaber und Berechtigtem unterschieden, was von der Regel des § 793 I (Wertpapierinhaber ist Berechtigter) abweicht. Insofern, aber auch aufgrund der abnehmenden Verkörperung der Wertpapiere in Einzelurkunden (s DepotG), ist ein Funktionsverlust der Inhaberpapiere zu verzeichnen (BeckOGK-BGB/Vogel, 1.10.22, § 793 Rz 58).

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