Rn 2

Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen führt noch nicht zu einem Freiwerden von der Leistung an den Anweisenden. Bis zur tatsächlichen Leistungserbringung hat der Angewiesene zwei Gläubiger. Eine Doppelinanspruchnahme scheidet aber aufgrund von § 242 oder nach aA aufgrund von § 790 1 aus (Staud/Marburger Rz 4). Leistet der Angewiesene an den Anweisungsempfänger, ist er in Höhe der Leistung von seiner Verbindlichkeit ggü dem Anweisenden befreit. Leistung iSd § 787 meint nicht nur alle Erfüllungshandlungen, sondern auch alle Erfüllungssurrogate, wie etwa die Hingabe an Erfüllungs statt, die Aufrechnung ggü dem Anweisungsempfänger oder die berechtigte Hinterlegung (Grüneberg/Sprau Rz 3). Außerdem erlischt der Anspruch des Anweisungsempfängers, den dieser aus der Annahmeerklärung erlangt hat (§ 784). § 787 I findet auf den Scheck keine Anwendung (BGH NJW 51, 598, 599).

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