Rn 19

Der Überweisungsauftrag ist keine Anweisung iSd §§ 783 ff, sondern als Zahlungsauftrag (§ 675 f III 2) einseitige Weisung iSd § 665. Die §§ 783 ff können daher nicht analog angewendet werden (MüKo/Habersack Rz 37; BeckOGKBGB/Körber Rz 113; aA Soergel/Schnauder Rz 93 ff).

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