Rn 17

Die kaufmännische Anweisung ist in den §§ 363365 HGB geregelt. Der gezogene Wechsel ist im WG gesondert geregelt; es bestehen zahlreiche Unterschiede zur Anweisung. Ein formungültiger Wechsel kann uU in eine Anweisung umgedeutet werden (Staud/Marburger Rz 38; MüKo/Habersack Rz 28; einschr Grüneberg/Sprau § 783 Rz 13). Auch der Scheck unterscheidet sich von der bürgerlichrechtlichen Anweisung (dazu Staud/Marburger Rz 39). Sofern im ScheckG keine Regelung vorgesehen ist, sind die §§ 783 ff ergänzend anwendbar; dies gilt allerdings nicht für § 787 I (BGH NJW 51, 598, 599).

 

Rn 18

Der Kreditbrief ist als eine Art des Akkreditivs eine schriftliche Anweisung. Bei dieser ermächtigt der Aussteller (Anweisender, idR Bank) eine andere Person (Anweisungsempfänger), beim Angewiesenen für Rechnung des Anweisenden unter Vorlage der Urkunde Geldzahlungen bis zu einem Höchstbetrag zu erheben (MüKo/Habersack Rz 29). §§ 783 ff finden unmittelbar Anwendung, § 785 nur eingeschränkt. Bei der Kreditkarte kann aufgrund der AGB eine Abtretung vorliegen (BGH NJW 90, 2880, 2881 [BGH 02.05.1990 - VIII ZR 139/89]: Eurocard); ansonsten ist umstr, ob es sich um eine echte Anweisung handelt, auf die die §§ 783 ff unmittelbar anwendbar sind (bejahend: Frankf WM 94, 942 [OLG Frankfurt am Main 26.01.1994 - 17 U 51/93]; Karlsr NJW-RR 91, 237, 238; Staud/Marburger Rz 47), oder ob eine Weisung nach §§ 675 I, 665 vorliegt (BGHZ 91, 221, 224; BGH BKR 2002, 1103 Rz 16). Beim Lieferschein (delivery order) kann es sich um eine kaufmännische Anweisung iSd § 363 I 1 HGB handeln oder, falls die Voraussetzungen für eine solche fehlt, um eine bürgerlichrechtliche Anweisung oder jedenfalls um eine Anweisung iwS, auf welche die §§ 783 ff analog anwendbar sind (BGHZ 6, 378, 383: versehentliche Auslieferung bei Kassalieferschein ohne Zahlung). Zur analogen Anwendung von § 783 auf Vermittlungsgutschein LSozG NRW NZS 13, 835.

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