Rn 5

Als Einwendungen kommen die allg Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in Betracht. Liegt ein Rechenfehler vor, wird ein nicht existierender Posten in die Abrechnung einbezogen oder ein bestehender Posten nicht einbezogen, kann im Einzelfall eine Anfechtung aufgrund von Täuschung erfolgen. Eine Irrtumsanfechtung kommt nicht in Betracht, da ein bloßer (unbeachtlicher) Motivirrtum vorliegt (s Grüneberg/Sprau Rz 3). Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt über die §§ 812 ff (BGHZ 51, 346, 348; WM 72, 283, 286; Ddorf NJW 85, 2723: irrtümliche Gutschrift). Die Bank hat aber zu beweisen, dass die Gutschrift ohne Rechtsgrund erfolgte (BGHZ 72, 9, 11). Bei irrtümlicher Lastschrift hat der Schuldner Einwendungen gegen die Richtigkeit des letzten anerkannten Saldos zu beweisen (BGH NJW 83, 2879 [BGH 05.05.1983 - III ZR 187/81]). Ein Kondiktionsausschluss kann sich aus § 814 ergeben, wenn Anerkennender und Schuldner der anerkannten Forderung nicht identisch sind (Köln NJW-RR 96, 42 [OLG Köln 13.02.1995 - 19 W 2/95]: Sammelbestellung).

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