Rn 49

Auch Schiedsverfahren können durch Vergleich beendet werden (zum Vergleich in internationalen Schiedsverfahren: zB Nater-Bass, ASA Bulletin 02, 433 ff; Raeschke-Kessler LCIA Arbitration International 05, 523 ff). Für inländische Schiedssprüche gilt § 1053 ZPO (der Art 30 des UNCITRAL-Modellgesetzes zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit entspricht und autonom dahingehend auszulegen ist, dass er kein gegenseitiges Nachgeben erfordert, Bredow SchiedsVZ 10, 297). Aus Gründen der leichteren Vollstreckbarkeit kann das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (§ 1053 I 1 ZPO). Wie dem Prozessvergleich kommt auch dem Schiedsvergleich eine Doppelnatur zu (Rn 43). In den schiedsrichterlichen Vergleich können auch – objektiv schiedsfähige – Gegenstände einbezogen werden, die außerhalb des anhängigen Rechtsstreits liegen (Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rz 213; Musielak/Voit § 1053 Rz 4). Umgekehrt kann sich der Schiedsspruch auch auf die Regelung eines Teils des Rechtsstreits beschränken. Die Einbeziehung eines (nicht beteiligten) Dritten in den Vergleich ist grds möglich (Lachmann Rz 1113 f).

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