Rn 6

In Anwendung des Vorrangs der Sachhaftung vor der Bürgenhaftung (s.a. § 777 2 ZPO) wird der Gläubiger durch die Bestimmung in § 772 II verpflichtet, seine Befriedungsversuche auf bewegliche Sachen auszudehnen, an denen er für seine Forderung ein Pfandrecht (§§ 1204 ff, 1257, 1293; § 804 ZPO) oder ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000; § 369 HGB) hat.

 

Rn 7

Unter dem Begriff der beweglichen Sachen fallen auch Inhaber- und Orderpapiere iSd §§ 1292 f (Staud/Stürner § 772 Rz 3), nicht aber Forderungen (Hambg SeuffA 74 Nr 209; Jauernig/Stadler § 772 Rz 1). Die Vorschrift ist entspr anwendbar auf Gegenstände, die im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum des Gläubigers stehen (MüKoBGB/Habersack § 772 Rz 5; Jauernig/Stadler § 772 Rz 1; aM RG SeuffA 75 Nr 93). Eine Ausnahme gilt bei (durch Bürgschaft abgesicherten) Teilzahlungsgeschäften: Liegt ein Fall von § 508 5 (fingierte Rücktrittserklärung) vor, muss der Gläubiger die Sachen nicht verwerten (BeckOGK/Madaus § 772 Rz 14). Durch die fingierte Rücktrittserklärung würde die Hauptforderung untergehen; dies ist dem Gläubiger nicht zumutbar.

 

Rn 8

Hat der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache aus § 273 oder § 369 HGB (mit der Befriedigungsmöglichkeit nach § 371 HGB), so muss der Gläubiger einen Leistungstitel gegen den Hauptschuldner erwirken und die zurückbehaltene Sachen pfänden lassen (MüKoBGB/Habersack § 772 Rz 5; Staud/Stürner § 772 Rz 4). Ist dem Gläubiger das Pfandrecht durch Pfandbruch entzogen worden, so kann der Bürge ihn nicht auf ggf bestehende Ersatzansprüche verweisen (RG HRR 30 Nr 610; Staud/Stürner § 772 Rz 4).

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