Rn 8

Die Gegenforderung des Hauptschuldners muss nach dem Wortlaut von § 770 II fällig sein. Die Anforderung ist strenger als nach § 387 (§ 387 Rn 18): Die dem Gläubiger im Zweifel nach § 271 II zustehende Berechtigung, bereits vor der Fälligkeit zu zahlen, reicht nicht aus (MüKoBGB/Habersack § 770 Rz 7). Es reicht hingegen aus, wenn der Gläubiger Klage auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff ZPO erheben kann; denn wenn der Kläger sein Erfüllungsverlangen verfahrensrechtlich ausnahmsweise (wegen der besonderen Voraussetzungen der §§ 257 ff ZPO) schon jetzt (bezogen auf den jeweiligen späteren Fälligkeitstermin) geltend machen kann, so muss auch der Bürge rechtlich in der Lage sein, sich schon jetzt auf jenes Leistungsverweigerungsrecht zu berufen (BGHZ 38, 122, 129).

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