Rn 48

Täuscht der Gläubiger den Bürgen (ggf unter Verletzung einer Aufklärungspflicht, s Rn 57 f), so kann der Bürge nach § 123 I Alt 1 anfechten: s BGH NJW 01, 3331 [BGH 12.07.2001 - IX ZR 360/00] (Täuschung über die Erteilung weitere Aufträge durch den Gläubiger an den Hauptschuldner); BGH NJW-RR 02, 1133 [BGH 08.11.2001 - IX ZR 46/99] (Täuschung über die Verwendung des verbürgten Darlehens zur Umschuldung). Subjektiv genügt es, dass der Gläubiger mit der Möglichkeit rechnet, der Bürge werde sich durch die falsche Vorstellung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmen lassen (BGH WM 62, 1393, 1396).

 

Rn 49

Wenn der Hauptschuldner den Bürgen täuscht, so ist der Hauptschuldner idR Dritter iSd § 123 II 1 (BGH WM 92, 1016 [BGH 09.04.1992 - IX ZR 145/91]): Der Bürge kann seine Bürgschaftserklärung (nur) dann anfechten, wenn der Gläubiger die Täuschung kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis des Gläubiges reicht es, wenn die Umstände des Falles ihn veranlassen mussten, sich zu erkundigen, ob die Willenserklärung auf einer Täuschung beruht oder nicht (aaO 1016 f). Der Hauptschuldner ist ausnahmsweise nicht Dritter, wenn er als Verhandlungsführer oder -gehilfe des Gläubigers auftritt oder wegen einer besonders engen Beziehung zum Gläubiger als dessen Vertrauensperson erscheint (aaO 1016).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge