Rn 1

Anders als bei der GbR gibt es für die Gemeinschaft keine umfassende Regelung der Auseinandersetzung, sondern beschränkt sich in den §§ 752–754 auf die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstands und in §§ 755, 756 auf die Bereinigung von Schulden ggü Dritten (§ 755) und Schulden unter den Teilhabern (§ 756). §§ 755 und 756 gelten nur im Innenverhältnis und stehen unter dem Vorbehalt abw Vereinbarungen. Im Außenverhältnis sind für Schulden die allg Vorschriften maßgeblich.

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