Rn 1

Die §§ 749758 befassen sich mit der Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dabei behandeln die §§ 749751 den Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für ihre Aufhebung und die Möglichkeit, einen Anspruch auf Aufhebung auszuschließen, während es in den §§ 752 ff um die Teilung und die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern geht. Außer nach den §§ 749 ff endet die Bruchteilsgemeinschaft auch durch Vereinigung aller Bruchteile in einer Hand oder durch ersatzlosen Untergang des gemeinschaftlichen Vermögensgegenstands.

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