Gesetzestext

 

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Größe der Anteile Auslegungsregel bei rechtsgeschäftlicher Begründung der Bruchteilsgemeinschaft sowie gesetzliche Vermutung im Falle der Begründung kraft Gesetzes. Die Größe des Anteils ist Grundlage zahlreicher weiterer Aspekte der Gemeinschaft. So wird das Stimmrecht (§ 745), die Verteilung der Lasten und Kosten (§ 748), der Anteil bei Teilung in Natur (§ 752), der Anteil an den Früchten (§ 743) sowie der Erlösanteil im Falle eines Verkaufs (§ 753) danach bestimmt. Die Auslegungsregel kann dagegen nicht für die Frage des Vorliegens einer Bruchteilgemeinschaft herangezogen werden; sie setzt das Bestehen einer solchen voraus. Die Vorschrift des § 742 gilt für jegliche Art der Bruchteilsgemeinschaft. Bei Grundstücken ist die Bruchteilsquote im Grundbuch einzutragen (RGZ 54, 85, 86).

 

Rn 2

Die Vorschrift wird als bloße Zweifelsregel von gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Sonderregelungen verdrängt. Im Falle der durch Rechtsgeschäft begründeten Gemeinschaft entscheidet der ermittelte Parteiwille über die Quoten. Vorrangige gesetzliche Sondervorschriften sind zB die §§ 948, 1172 oder 1109. Eine abw Vereinbarung der Anteile kann schon daraus geschlossen werden, dass eine Gleichheit der Anteile aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht gerecht erscheinen würde (RGZ 169, 232, 239). Besonderer Anwendungsfall ist die Aufspaltung eines Rechtsträgers, § 123 I UmwG. Fehlt es in diesen Fällen an einer auslegungsfähigen Regelung im Spaltungsvertrag hinsichtlich der Zuteilung eines bestimmten Gegenstandes auf einen der beteiligten Rechtsträger, so findet die Vorschrift des § 131 III UmwG Anwendung. Dies führt zu einer Verteilung in dem Verhältnis, das sich aus der Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlussbilanz über deren Passivseite ergibt (MüKo/Schmidt § 742 Rz 3).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 742 enthält in prozessualer Hinsicht keine Beweisvermutung zu Gunsten gleicher Teile (BRHP/Gehrlein § 742 Rz 3; Jauernig/Stürner § 742 Rz 2). Der gute Glaube Dritter an gleiche Bruchteile wird nicht geschützt (BGH NJW 54, 1035 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52]).

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