Rn 6
Der Ausschluss geschieht durch Beschl der Mitgesellschafter ohne Mitwirkung des Betroffenen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung zulassen oder das Entscheidungsrecht einem Gesellschafter allein geben (MüKo/Schäfer § 737 Rz 13). Aus der Treuepflicht kann sich eine Pflicht der Mitgesellschafter ergeben, an dem Beschl mitzuwirken (BGH NJW 77, 1013 [BGH 18.10.1976 - II ZR 98/75]).
Rn 7
Der Ausschluss wird mit Mitteilung an den Betroffenen wirksam, wozu jeder Gesellschafter berechtigt ist. Die Mitteilung von Gründen ist nicht Wirksamkeitserfordernis (MüKo/Schäfer § 737 Rz 14). Mit Wirksamkeit des Ausschlusses wächst sein Anteil den anderen Gesellschaftern nach § 738 an und er erwirbt den ihm danach zustehenden Abfindungsanspruch.
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