Rn 3

Für die Ermittlung des Verlustes vgl die Ausführungen zur Ermittlung des Überschusses (§ 734 Rn 2). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Verlust nach § 722, mangels abw Bestimmung also Verteilung nach Köpfen. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist und durch die Liquidatoren durchgesetzt wird (BGH ZIP 12, 515, 520). Nach hM in der Lit kann der Anspruch auch durch Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio durchgesetzt werden (Erman/Westermann § 735 Rz 1; ebenso Ddorf NZG 99, 989, 990 [BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96]; aA BGH NJW 60, 433, 434). Ist der Anspruch das letzte Aktivum der GbR und ist mangels anderer Gesamthandsverbindlichkeiten letztlich nur ein Gesellschafter berechtigt, soll er zur unmittelbaren Klage auf Leistung an sich selbst berechtigt sein (BGH WM 71, 723, 725).

 

Rn 4

Nach § 735 2 besteht eine subsidiäre Ausfallhaftung der Mitgesellschafter, die entspr auch auf den Ausfall von sonstigen Sozialansprüchen gegen einen Gesellschafter gilt (BGH WM 75, 268). Ist zu erwarten, dass einzelne Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind, können die Ansprüche gegen die übrigen entsprechend höher festgesetzt werden (BGHZ 191, 293 Rz 30).

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