Rn 6

Nach § 733 II sind den Gesellschaftern die Einlagen (dh die vermögenswerten Beiträge der Gesellschafter, § 706 Rn 1) zurückzuerstatten, soweit sie hiervon nicht nach 3 ausgenommen sind. Nicht zu den Einlagen iSd § 733 zählen die nur dem Wert nach eingebrachten Gegenstände, die nach richtiger Auffassung bereits nach § 732 zurückzugeben sind (§ 732 Rn 2).

 

Rn 7

Nicht nur Geldeinlagen, sondern auch Sacheinlagen sind in Geld zurückzuerstatten, Sacheinlagen in Höhe ihres Werts im Zeitpunkt der Einbringung. Dabei wird es vorrangig auf die Festsetzung des Werts im Gesellschaftsvertrag ankommen, andernfalls ist der damalige tatsächliche Wert der Sacheinlage zu ermitteln. Bei offensichtlich steuerlich motivierter Einlage zum (niedrigeren) Buchwert spricht die Auslegung dafür, im Zuge des § 733 einen Anspruch auf Rückerstattung des höheren tatsächlichen Werts zum Einbringungszeitpunkt zuzuerkennen (BGH WM 67, 682, 683; aA aber BGH WM 72, 213, 214). Wertveränderungen seit Einbringung gehen zu Gunsten und zu Lasten der GbR.

 

Rn 8

Einlagen in Form von Dienstleistungen sind nach § 733 II 3 von der Erstattung ausgenommen, werden aber, wenn sie im Vergleich zu Mitgesellschaftern überproportional sind, häufig in Form von Vergütungen oder erhöhter Gewinnentnahme Berücksichtigung finden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann gelten, wenn sich die Dienstleistungen in einem bleibenden Wert niedergeschlagen haben, ohne schon anderweitig abgegolten zu sein (BGH NJW 86, 51 [BGH 24.06.1985 - II ZR 255/84]; NJW-RR 91, 422, 423 [BGH 15.10.1990 - II ZR 25/90]; für Werkleistungen NJW 80, 1744, 1745).

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