Rn 1

Die dispositive Bestimmung des § 733 regelt die zentralen Aspekte der Liquidation, nämlich die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter. Da § 733 Gesellschaftsvermögen voraussetzt, findet er auf die Innengesellschaft im engeren Sinne (§ 705 Rn 34) keine Anwendung. Doch kommt bei dieser eine entspr Anwendung des § 733 II 2 auf die wertmäßige Rückerstattung einer erbrachten Sacheinlage in Betracht (§ 730 Rn 3).

 

Rn 2

Aus §§ 732 und 733 ergibt sich eine Reihenfolge der Liquidationsmaßnahmen. Nach Rückgabe der zum Gebrauch überlassenen Gegenstände (§ 732) folgt die Schuldenberichtigung (§ 733 I) und anschließend die Einlagenrückgewähr (§ 733 II), wofür jeweils die notwendigen Geldmittel zum Verkauf von Vermögen zu beschaffen sind (§ 733 III).

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