Rn 11
Der Inhalt von § 730 I wird durch das MoPeG zum 1.1.24 ohne Änderung der Rechtslage geregelt in § 735 I nF. § 730 II 1 wird gestrichen. Der Inhalt von § 730 II 2 wird ohne Änderung der Rechtslage geregelt in § 736b I nF. Insg wird das Recht der Liquidatoren der GbR durch die §§ 736–736d nF ausführlich und teils neu – nach dem Vorbild des HGB – geregelt.
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