Rn 1

Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH ZIP 08, 1629), nicht aber der Forderungen des Gesellschafters aus Drittverhältnissen (§ 705 Rn 31). Unpfändbar ist für den Privatgläubiger dagegen der Anteil an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (Hamm DB 87, 574 [OLG Hamm 22.12.1986 - 15 W 425/86]), womit auch ein Pfändungsvermerk im Grundbuch eines Grundstücks der GbR ausscheidet (Ddorf NZG 04, 415 [OLG Düsseldorf 27.01.2004 - I-3 Wx 376/03]; BayObLG NJW-RR 90, 361).

 

Rn 2

Die Durchführung der Pfändung richtet sich nach § 857 ZPO, und Drittschuldner iSv §§ 829 II 1, 857 ist die Gesellschaft selbst (BGH NJW 86, 1991 [BGH 21.04.1986 - II ZR 198/85]; Erman/Westermann § 725 Rz 2), also die Gesamthand. Folgerichtig genügt die Zustellung an die geschäftsführenden Gesellschafter, bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung an einen der geschäftsführenden Gesellschafter (BGH aaO).

 

Rn 3

Die Pfändung bindet den betroffenen Gesellschafter hinsichtlich Verfügungen über seinen Anteil, die das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen würden, lässt aber selbst Verwaltungsrechte, die nur mittelbaren Einfluss auf den Anteilswert haben und diesen nicht zum Nachteil der Gläubiger manipulieren, unberührt, ebenfalls sein Recht zur Kündigung (Erman/Westermann § 725 Rz 7; MüKo/Schäfer § 725 Rz 27 f).

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