1. Keine Gesamtschuld.

 

Rn 11

Zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern besteht keine Gesamtschuld, weil die Haftung nicht gleichrangig ist, vielmehr die Natur der Haftung der Gesellschafter wie die einer selbstschuldnerischen Bürgenhaftung ist (BGH ZIP 11, 909, 911 ff; MüKo/Schäfer § 714 Rz 47; Habersack AcP 198 (1998), 152, 159 ff). Folglich sind die §§ 422 ff im Verhältnis zwischen GbR und Gesellschafter nicht maßgeblich: Die Haftung des Gesellschafters besteht stets in dem Umfang wie die Haftung der GbR selbst.

2. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

 

Rn 12

Der Gesellschafter kann gegen einen Anspruch nicht nur das Nichtbestehen der Verbindlichkeit der GbR einwenden (schon wegen der Akzessorietät seiner Verpflichtung), sondern gem § 129 I HGB analog auch alle rechtsvernichtenden Einreden der GbR erheben. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Gestaltungsrechte der GbR begründen gem § 129 II, III HGB analog persönliche Einreden des Gesellschafters (BGHZ 146, 341; MüKo/Schäfer § 714 Rz 50). Wird (nur) der Gesellschafter verklagt, kann er sich dagegen nicht auf die Verjährung der Forderung gegenüber der GbR berufen (Stuttg 28.12.18 – 10 U 113/18 Rz 53). Zusätzlich kann der Gesellschafter persönliche Einwendungen und Einreden wie Erlass, Stundung oder Aufrechnung mit eigener Forderung nach allgemeinem Schuldrecht geltend machen (MüKo/Schäfer § 714 Rz 49). Umgekehrt kann die GbR solche Einwendungen oder Einreden von Gesellschaftern nicht nutzen (BGH NJW 01, 1056, 1061 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]).

3. Regress des Gesellschafters.

 

Rn 13

Hat der Gesellschafter geleistet, kann er von der GbR gem §§ 713 iVm 670 Regress beanspruchen. Entgegen der hM vor Etablierung der Akzessorietätstheorie geht die Forderung des Gläubigers kraft cessio legis auf den leistenden Gesellschafter über (Habersack AcP 198 (98), 152, 159 ff; MüKo/Schäfer § 714 Rz 54) und damit auch akzessorische Sicherheiten und Vorzugsrechte gem §§ 401, 412 (MüKo/Schäfer § 714 Rz 54). Wegen § 707 ist dagegen auch bei Ersatzansprüchen wegen Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern (zum Ausgleich bei Sozialansprüchen s schon § 705 Rn 29) ein Ausgleich gegen Mitgesellschafter idR nicht möglich, es sei denn, die GbR selbst hat keine verfügbaren Mittel zum Ausgleich. Dann kann der leistende Gesellschafter von den Mitgesellschaftern gem § 426 nach dem Maßstab der jeweiligen Verlustbeteiligung anteilig Ausgleich verlangen (BGH NJW 2011, 1730; ZIP 02, 394, 396; NJW 80, 339, 340). Bei Verlusten wegen schuldhaften Verhaltens eines Gesellschafters kommt ein Innenausgleich nach dem Gedanken des § 254 gem der Verantwortung der Gesellschafter in Betracht (BGH WM 08, 1873). Bei Ausfall eines Gesellschafters ist sein Anteil auf die zahlungsfähigen Mitgesellschafter quotal umzulegen (BGH NJW 62, 1863). Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses, also nicht erst mit der eigenen Leistung, (BGH ZIP 07, 2313 f).

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