Rn 5

Das Haftungsprivileg des § 708 ist auf das Innenverhältnis der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter beschränkt. Dem Anwendungsbereich entzogen sind dagegen Beziehungen zu Gläubigern der Gesellschaft sowie sog Drittverhältnisse (§ 705 Rn 31) zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (MüKo/Schäfer § 708 Rz 7; BRHP/Schöne § 708 Rz 8).

 

Rn 6

Das Tatbestandsmerkmal ›bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen‹ begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Handlungen, welche ihre Begründung im Gesellschaftsvertrag finden. Dies geschieht analog §§ 31, 831 in Abgrenzung zu Verrichtungen ›bei Gelegenheit‹ der Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten. Erforderlich ist demnach ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen schadensbegründender Handlung und dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Pflicht; hierunter fallen insb die iRd geschäftlichen Beziehungen anfallenden Hauptleistungspflichten, aber auch Neben- und Schutzpflichtverletzungen, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zu den Risiken des Gesellschaftszweckes haben (MüKo/Schäfer § 708 Rz 7; K. Schmidt GesR § 59 III 2b).

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