Rn 1

Die Vorschrift des § 708 definiert den Haftungsmaßstab im Innenverhältnis der Gesellschaft als die sog eigenübliche Sorgfalt, diligentia quam in suis, s § 277. Hintergrund der Regelung ist der Gedanke, zwischen den Gesellschaftern bestehe eine Art ›Schicksalsgemeinschaft‹ aufgrund ihrer selbst gewählten engen Verbundenheit und der damit verbundenen Konsequenz, die Mitgesellschafter so zu akzeptieren, ›wie sie einmal seien‹ (Mugdan II, 985). Aus diesem Grund sei eine Haftungserleichterung dahingehend, dass jeder nur für das einzustehen habe, was nicht über seine in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt hinausgehe, angemessen (zur Ausnahme bei Publikums-GbR vgl Rn 3).

 

Rn 2

§ 708 ist dispositives Recht. Bei der Frage nach dem Haftungsmaßstab sind daher vorrangig gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen heranzuziehen, aus denen Haftungserleichterungen oder -verschärfungen folgen können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern gilt auch im deliktischen Bereich (BGH NJW 93, 23, 29; 85, 794 [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 104/83]). Andernfalls würde über das Deliktsrecht dem Haftungsprivileg des § 708 seine Wirkung genommen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Gesellschaftsverhältnis ist in diesen Fällen dann gegeben, wenn auch zugleich eine gesellschaftsvertragliche Pflicht verletzt wird. Zudem muss die Pflichtverletzung in Erfüllung gesellschaftsvertraglicher Pflichten entstanden sein und nicht lediglich bei deren Gelegenheit (s Rn 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge