Rn 2

Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412 f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig bestimmt oder objektiv bestimmbar sein und dem Gesellschafter Ausmaß und Umfang verdeutlichen (BGH DStR 14, 2403 Rz 16; NJW 83, 164; zur Publikums-GbR BGH DStR 08, 112; WM 07, 1412; ZIP 07, 812; ZIP 06, 754). Dies hindert eine konkludente Vereinbarung solcher Art jedoch nicht per se (BGH WM 61, 32, 34). Eine ausreichende Bestimmbarkeit kann sich auch iVm der Beitrittserklärung des Gesellschafters ergeben, die den Höchstbetrag bestimmt (BGH WM 08, 736 f; 07, 2381, 2383). Der Gesellschaftsvertrag kann die Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss zulassen, doch gilt auch hier, dass Ausmaß und Umfang aus einer eindeutigen Regelung erkennbar sein müssen (BGH DStR 14, 2403 Rz 16). Auch dann kann aber ein Mehrheitsbeschluss unwirksam sein, wenn er dem Zweck zu dienen bestimmt ist, missliebige Gesellschafter durch Erhöhung des finanziellen Einsatzes hinauszudrängen. Fehlt eine – ausdrückliche oder stillschweigende – gesellschaftsvertragliche Regelung, ist eine Verpflichtung der Mitglieder zur Erhöhung der Beiträge aufgrund der allgemeinen Treuepflicht (§ 705 Rn 22) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Die bloße Gefährdung der Erreichung der Gesellschaftszweckes zB durch die Insolvenz der Gesellschaft ist hierfür nicht ausreichend (BGH NJW-RR 89, 993, 995 [BGH 13.03.1989 - II ZR 193/88]).

 

Rn 3

Freiwillige Beitragserhöhungen sind ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht möglich, da sie regelmäßig mit einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse korrespondieren werden. Allerdings kann in Krisenzeiten der Gesellschaft eine Zustimmungspflicht der übrigen Gesellschafter aus ihrer allg Treuepflicht bestehen (Erman/Westermann § 707 Rz 5; MüKo/Schäfer § 707 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge