Rn 13

Vom Anwendungsbereich ausgenommene Sachen sind Fahrzeuge und lebende Tiere (§ 701 IV). Der Begriff des Fahrzeugs umfasst alle Beförderungsmittel für Personen und Sachen (zB Pkw, Motorrad, Boot, Fahrrad). Ein Einbringen ist insoweit nicht möglich. Das gilt auch für Sachen im Innenraum eines Pkw oder außen angebrachte Sachen (zB Ski, Snowboard). Werden aus einem Pkw, den ein Gast auf einem Hotelparkplatz abgestellt hat, Gegenstände entwendet, so scheidet eine Haftung des Hotelbetreibers aus § 701 aus (LG Köln BeckRS 16, 15603). Für andere Haftungsgrundlagen (§§ 280, 536a, 823) hat der Ausschluss keine Wirkung. So hat der Gastwirt dem Gast einen gefahrlosen Zutritt zum Hotelzimmer zu gewährleisten und für insoweit entstehende Schäden nach §§ 280, 823 einzustehen (Hamm NJW-RR 13, 349).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge