Rn 5

Obhutspflichten können in zahlreichen Verträgen als Nebenpflichten zu beachten sein. Die §§ 688 ff sind insoweit aber im Grundsatz nicht anwendbar (Grüneberg/Sprau § 688 Rz 6; aA BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 3). Es fehlt regelmäßig an einem typischen Element der Verwahrung, nämlich der Übergabe der Sache. Das gilt insb für die Fälle, bei denen eine Person zwar veranlasst wird, Teile der Kleidung abzulegen, aber keine Verpflichtung besteht, dies zu tun (zB Arzt oder Hilfsperson nimmt dem Patienten den Mantel ab: Köln VersR 99, 121; gleiches gilt beim Besuch anderer Dienstleister). Falls von einer Verpflichtung auszugehen ist, weil ein Zwang besteht, liegen Verwahrungselemente vor (MüKo/Henssler § 688 Rz 47: Kleider in der Badeanstalt oder Mantel beim Theaterbesuch oder in einer Ballettschule; anders dagegen zum Ablegen und Lagern von Kleidung und Wertsachen in einem Spind während eines Saunabesuchs: Hamm NJW-RR 05, 1334 [OLG Hamm 20.06.2005 - 8 U 234/04]). In Gaststätten wird die im Raum befindliche Garderobe idR ohne Zwang in Anspruch genommen (BGH NJW 80, 1096 [BGH 13.02.1980 - VIII ZR 33/79]; anders bei Zwang zum Ablegen außerhalb des Gastraums: KG MDR 84, 846 [KG Berlin 03.05.1984 - 12 U 4097/83]). Die Ausgabe von Garderobenmarken oder das Verlangen einer Vergütung sind Indizien für einen Verwahrungsvertrag. Für die Haftung spielt die Abgrenzung aufgrund der §§ 280, 241 II regelmäßig keine Rolle, allenfalls bei der Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln (§ 307 II Nr 1).

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