Rn 4

Der aus der unberechtigten Übernahme entstandene kausale Schaden ist zu ersetzen. Erfasst ist auch der bei der Ausführung der GoA eintretende Schaden (BGH NJW 72, 475 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 100/70]). Ob insoweit ein Verschulden vorliegt, ist nicht relevant (§ 678 letzter Hs). Der Ersatzanspruch richtet sich nach §§ 249, 251 (Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung in Wettbewerbssachen: Hambg NJW-RR 03, 857 [OLG Hamburg 19.09.2002 - 3 U 54/99]). Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen. Der Anspruch verjährt nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199). Die Beweislast liegt beim Geschäftsherrn (zur Aufklärungspflicht des Geschäftsführers: BGH NJW 84, 1461 [BGH 05.12.1983 - II ZR 56/82]).

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