Rn 3

Der Zahlungsdienstnutzer kann Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nur geltend machen, wenn die Vorgänge innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung angezeigt werden. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Ansprüche und Einwendungen des Unterkapitels. Nach Ablauf der Frist sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Einwendungen ausgeschlossen. Die Zahlungsvorgänge, die nicht innerhalb der Frist als fehlerhaft oder nicht autorisiert angezeigt werden, sind damit als genehmigt zu behandeln, sofern eine Genehmigung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen ist (zB Rechnungsabschluss eines Zahlungskontos)

 

Rn 4

Der Fristlauf beginnt grds mit dem Tag der Belastung des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstnutzer. Als Anlaufhemmung für die Frist wirkt die nicht erfolgte Unterrichtung über den Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister. Nach Art 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB ist der Nutzer über den Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister zu unterrichten. Fehlt es an einer solchen Unterrichtung oder liegt der Tag der Unterrichtung nach dem Tag der Belastung, beginnt die Frist erst mit dem Tag der ordnungsgemäßen Unterrichtung zu laufen. Die Beweislast liegt insoweit beim Zahlungsdienstleister (Köln ZIP 19, 1619). Informationspflichten kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entspr Information iSv § 131 I an den gesetzlichen Vertreter richtet (Schlesw NJW-RR 16, 1245 [OLG Schleswig 28.04.2016 - 5 U 36/15]).

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