Rn 2

Wird ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstnutzer seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten. Die Anzeige (Obliegenheit – so das Verständnis der RL) des Zahlungsdienstnutzers hat damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) nach Feststellung des nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erfolgen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass der Zahlungsdienstleister zeitnah reagieren kann. Das gilt auch in Bezug auf mögliche Ausgleichsansprüche nach § 676a.

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