Gesetzestext

 

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. 2Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(4) 1Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. 2Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.

(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

A. Regelung.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ggü seinem Zahlungsdienstleister. Betroffen von der Ausschlussfrist sind Ansprüche des Nutzers wegen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. Für Ansprüche auf den Ersatz von Folgeschäden kann das Fristversäumnis entschuldbar sein. Die Fristen gelten auch, falls ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird. Die Norm setzt Art 71 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Anzeige.

 

Rn 2

Wird ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstnutzer seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten. Die Anzeige (Obliegenheit – so das Verständnis der RL) des Zahlungsdienstnutzers hat damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) nach Feststellung des nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erfolgen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass der Zahlungsdienstleister zeitnah reagieren kann. Das gilt auch in Bezug auf mögliche Ausgleichsansprüche nach § 676a.

II. Ausschluss.

 

Rn 3

Der Zahlungsdienstnutzer kann Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nur geltend machen, wenn die Vorgänge innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung angezeigt werden. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Ansprüche und Einwendungen des Unterkapitels. Nach Ablauf der Frist sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Einwendungen ausgeschlossen. Die Zahlungsvorgänge, die nicht innerhalb der Frist als fehlerhaft oder nicht autorisiert angezeigt werden, sind damit als genehmigt zu behandeln, sofern eine Genehmigung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen ist (zB Rechnungsabschluss eines Zahlungskontos)

 

Rn 4

Der Fristlauf beginnt grds mit dem Tag der Belastung des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstnutzer. Als Anlaufhemmung für die Frist wirkt die nicht erfolgte Unterrichtung über den Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister. Nach Art 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB ist der Nutzer über den Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister zu unterrichten. Fehlt es an einer solchen Unterrichtung oder liegt der Tag der Unterrichtung nach ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge