Rn 1

Die Norm enthält eine Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ggü seinem Zahlungsdienstleister. Betroffen von der Ausschlussfrist sind Ansprüche des Nutzers wegen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. Für Ansprüche auf den Ersatz von Folgeschäden kann das Fristversäumnis entschuldbar sein. Die Fristen gelten auch, falls ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird. Die Norm setzt Art 71 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Anzeige.

 

Rn 2

Wird ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstnutzer seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten. Die Anzeige (Obliegenheit – so das Verständnis der RL) des Zahlungsdienstnutzers hat damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) nach Feststellung des nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erfolgen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass der Zahlungsdienstleister zeitnah reagieren kann. Das gilt auch in Bezug auf mögliche Ausgleichsansprüche nach § 676a.

II. Ausschluss.

 

Rn 3

Der Zahlungsdienstnutzer kann Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nur geltend machen, wenn die Vorgänge innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung angezeigt werden. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Ansprüche und Einwendungen des Unterkapitels. Nach Ablauf der Frist sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Einwendungen ausgeschlossen. Die Zahlungsvorgänge, die nicht innerhalb der Frist als fehlerhaft oder nicht autorisiert angezeigt werden, sind damit als genehmigt zu behandeln, sofern eine Genehmigung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen ist (zB Rechnungsabschluss eines Zahlungskontos)

 

Rn 4

Der Fristlauf beginnt grds mit dem Tag der Belastung des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstnutzer. Als Anlaufhemmung für die Frist wirkt die nicht erfolgte Unterrichtung über den Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister. Nach Art 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB ist der Nutzer über den Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister zu unterrichten. Fehlt es an einer solchen Unterrichtung oder liegt der Tag der Unterrichtung nach dem Tag der Belastung, beginnt die Frist erst mit dem Tag der ordnungsgemäßen Unterrichtung zu laufen. Die Beweislast liegt insoweit beim Zahlungsdienstleister (Köln ZIP 19, 1619). Informationspflichten kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entspr Information iSv § 131 I an den gesetzlichen Vertreter richtet (Schlesw NJW-RR 16, 1245 [OLG Schleswig 28.04.2016 - 5 U 36/15]).

III. Wirkung.

 

Rn 5

Die Ausschlussfrist bezieht sich nicht nur auf Erstattungsansprüche, sondern auch auf den Ersatz von Folgeschäden wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags. Auf diesem Wege soll das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsnutzer nach Ablauf der Frist umfassend geklärt sein. Eine Ausnahme ist vorgesehen, falls der Zahlungsdienstnutzer die Einhaltung der Frist ohne Verschulden versäumt hat. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Schaden ihm ggü erst später geltend gemacht wird.

IV. Zahlungsauslösedienstleister.

 

Rn 6

War ein Zahlungsauslösedienstleister in den nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang eingeschaltet, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat (IV). Für den Fristbeginn ist die ordnungsgemäße Unterrichtung über den Zahlungsvorgang erforderlich. Eine Anzeige allein an den Zahlungsauslösedienstleister genügt nicht, um die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstnutzer zu erhalten.

 

Rn 7

Weitergehende Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn er die 13-monatige Anzeigefrist gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister verstreichen lässt (V). Fehlt es an einer entspr Belehrung, so bleiben dem Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister und den Zahlungsauslösedienstleister erhalten. Selbst nach Ablauf der Frist kann der Zahlungsdienstnutzer seine weitergehenden Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

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