Rn 7

Die Regelung in V sieht zwei Ausschlusstatbestände für die Haftung des Zahlers vor. Für einen Schaden, der nach der Verlust- oder Missbrauchsanzeige durch die Nutzung eines Zahlungsinstruments entsteht, ist der Zahler nicht verantwortlich. Das gilt auch bei Vorsatz des Zahlers in Bezug auf die Pflichtverletzung. Lediglich im Falle der betrügerischen Absicht des Zahlers kommt der Ausschluss mangels Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht. Ein Ausschluss ist auch vorgesehen, falls der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Sicherstellung von geeigneten Mitteln nicht nachkommt, die Anzeige jederzeit vorzunehmen bzw eine entsprechende Stelle zu benennen (§ 675m I Nr 3). Die Pflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters überlagert insoweit die Pflichtverletzung des Zahlers. Eine verschuldensunabhängige Beteiligung (I) wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht. Die betrügerische Absicht schließt die Wirkung des Ausschlusses auch insoweit aus.

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